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PostG

§ 59Schadensersatzpflicht

Postgesetz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 204 BGBHemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

    „… , wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“