Zum Gesetzesinhalt

PostG

§ 37Marktanalyse

Postgesetz

(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
1.
ob die nach § 36 festgelegten Postmärkte für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommen und
2.
welches oder welche Unternehmen auf diesen Postmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass
1.
der Markt nicht oder nicht mehr durch beträchtliche und anhaltende strukturelle oder rechtliche Marktzutrittsschranken gekennzeichnet ist,
2.
der Markt angesichts des erreichten Standes des Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums zu funktionsfähigem Wettbewerb tendiert oder
3.
die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass
1.
ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügt und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegt,
2.
mehrere Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem festgelegten Postmarkt verfügen und den Regelungen der Abschnitte 2 und 3 sowie des § 62 Satz 3 unterliegen oder
3.
Regulierungsbedarf auf dem festgelegten Postmarkt nicht besteht.
(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

XML-Quelle beim Herausgeber