PostG
§ 31Informationspflichten
- 1.
- die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
- 2.
- die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
- 3.
- die geltenden Haftungsregelungen,
- 4.
- die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
- 5.
- der Preis des Produkts.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22 000 1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19 000 1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Ab …“