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PostG

§ 31Informationspflichten

Postgesetz

(1) Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
1.
die Art des Produkts, einschließlich besonderer Produktmerkmale,
2.
die zulässigen Gewichts- und Formatgrenzen,
3.
die geltenden Haftungsregelungen,
4.
die vereinbarte oder in Ermangelung einer vereinbarten die regelmäßige Laufzeit und
5.
der Preis des Produkts.
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0EC0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22 000 1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19 000 1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Ab …“