PostG
§ 16Universaldienstleistungen
- 1.
- die Beförderung von Briefsendungen bis 2 000 Gramm, deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, einschließlich Teilleistungen im Sinne des § 54 Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung flächendeckend zu standardisierten Bedingungen angeboten werden,
- 2.
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
- 3.
- die Beförderung von Warensendungen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie
- 4.
- die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln.
- 1.
- Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
- 2.
- Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
- 3.
- Sendungen,
- a)
- die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
- b)
- die werblichen Zwecken dienen und zu einem besonderen Entgelt befördert werden,
- c)
- die wegen ihres Inhalts oder ihrer Maße einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
- d)
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
- e)
- deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
- f)
- deren äußere Gestaltung rassistisch ist oder Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung aufweist.
- 1.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachzusenden,
- 2.
- auf Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen zu lagern,
- 3.
- die mit der Abholangabe „Postlagernd“ versehen sind, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd