PostG
§ 111Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt,
- 3.
- entgegen
- a)
- § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2,
- b)
- § 15 Absatz 3 oder
- c)
- § 30 Satz 1
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt,
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- einen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags
- a)
- die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder
- b)
- einen weiteren Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,
- 8.
- entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
- entgegen § 18 Absatz 1 Briefsendungen oder Pakete nicht oder nicht rechtzeitig zustellt,
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 22 Absatz 1 Satz 2,
- b)
- § 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder
- c)
- § 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
- 11.
- ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt,
- 12.
- entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
- 13.
- entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
- entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt,
- 15.
- entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt,
- 16.
- entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt,
- 17.
- entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 18.
- entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält,
- 19.
- entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder
- 20.
- entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 zuwiderhandelt.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 9, 10 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 10 Buchstabe b und Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 12, 13 und 17 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6, 8, 10 Buchstabe c, Nummer 14 bis 16 und 18 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
- 5.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b55a6fd5ae2dd096011a786bfb9dbaa9dced33636f9a72c5d47761bb514e55bd