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PostAZV

§ 1Anwendung der Arbeitszeitverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.8.2024 I Nr. 276

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR249500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d7237d188b3368eb298174e9f6074ae885501a877bb6f5ef74f8109e0f7f5f9

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