POP-Abfall-ÜberwV
§ 6Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR264410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 315dd2999e1da92cef5a1131833525af8e2577b8753e326005bc11d166fe7cd9