POP-Abfall-ÜberwV
§ 3Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot
- 1.
- sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
- 2.
- sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt wird sowie
- 3.
- das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
- 1.
- soweit dies erforderlich ist, um
- a)
- eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
- b)
- eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
- 2.
- die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 28.4.2022 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR264410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 315dd2999e1da92cef5a1131833525af8e2577b8753e326005bc11d166fe7cd9