Zum Gesetzesinhalt

PolZusuaVtrCHEG

Art 6

Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen der Vertrag gemäß Artikel 1 Abs. 1 nach seinem Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 teilweise sowie nach Satz 5 im Übrigen in Kraft tritt, sowie die Tage, an denen die Verträge gemäß Artikel 1 Abs. 2 nach ihrem jeweiligen Artikel 3 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 179 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094620001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a658cc084731665a675698fd7b58984ccddef3a3283307d354ebb3ab60d58d38

XML-Quelle beim Herausgeber