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Art 5

Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte

Auf die Exequaturentscheidung nach Artikel 39 Abs. 3 des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit finden die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung, soweit der Vertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 179 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094620001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a658cc084731665a675698fd7b58984ccddef3a3283307d354ebb3ab60d58d38

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