PolierPrV 2012
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2) Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin
- 1.
- Arbeitsgebiete und AufgabenDer Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschiedenen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tiefbaus insbesondere auf Baustellen oder in Fertigungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als Führungskraft unter der Anleitung einer übergeordneten Führungskraft unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:
- a)
- Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle oder von Teilen der Baustelle,
- b)
- Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
- c)
- Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
- d)
- Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- e)
- Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maßnahmen zur Personalentwicklung,
- f)
- Mitwirken bei der Berufsausbildung;
- 2.
- Berufliche QualifikationenDie Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:
- a)
- Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,
- b)
- Ergebnisorientiertes Handeln,
- c)
- Effektives Einsetzen von Personal,
- d)
- Kommunikationsfähigkeit,
- e)
- Erkennen von Planungs-, Prozess- und Systemzusammenhängen,
- f)
- Kundenorientierung,
- g)
- Befähigung zur Dokumentation,
- h)
- Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,
- i)
- Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbewältigung,
- j)
- Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,
- k)
- Mitarbeitermotivation,
- l)
- Kritik- und Urteilsfähigkeit,
- m)
- Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,
- n)
- Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen;
- 3.
- Nachweis der QualifikationenDie Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regelwerkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nachweise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e