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PolBeauftrG

§ 19Berichtspflicht

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erstattet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit erstmals zum 30. Juni 2024 und danach jährlich zum 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit. Darüber hinaus berichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes dem für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anforderung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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