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§ 15Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf während der Amtszeit keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Sie oder er darf insbesondere
1.
kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
2.
nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
3.
keine Tätigkeit als Gutachter ausüben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0480A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3e37faf8b93baec03878b17cce6ee9c2cebc53d4214964b7622d4a3a58401d7

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