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PodAPrV

§ 15Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3be86c490d334a5033bf51abfc671937891d613964ba7b9948fe84eb8e510da

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