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PodAPrV

§ 14Prüfungsunterlagen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3be86c490d334a5033bf51abfc671937891d613964ba7b9948fe84eb8e510da

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