PMMPrV
§ 5Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Hintergründe Einzelprozesse der Mikrotechnologiebereiche einschließlich des zugehörigen Produktions- und Geräteaufwands gestalten zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Halbleitertechnik,
- b)
- Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Mikrosystemtechnik,
- c)
- Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Aufbau- und Verbindungstechnik;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessmanagement in der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mikrotechnologische Gesamtprozesse unter Berücksichtigung der Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimieren und dokumentieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Designen von Prozessketten,
- b)
- Integrieren von Einzelprozessen,
- c)
- Koordinieren der Prozessverantwortung,
- d)
- Verbessern und Glätten der Prozesse;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätssicherung von Prozessen und Produkten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaßnahmen planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und optimieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Bewerten von Lieferanten,
- b)
- Organisieren von Wareneingangsprüfungen,
- c)
- Freigeben von Produkten und Produktionsprozessen,
- d)
- Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produktions- und Produktionsentwicklungsprozessen,
- e)
- Organisieren von produkt- und prozessbezogenen Losprüfungen, Anwenden statistischer Prozessregelung,
- f)
- Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüfmittelüberwachung, Sicherstellen der Verfügbarkeit von fähigen Prüfmitteln,
- g)
- Bewerten von Messergebnissen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezogen und bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen; in diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen und Wertschöpfungsprozessen in der Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
- b)
- Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Maßnahmen des kostenbewussten Handelns,
- c)
- Anwenden von Kalkulationsverfahren und Deckungsbeitragsrechnungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 36 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96653c6e71965c5635b315e179a8341fa8af6835500bee142f881c2f25457d5c