(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das
1.
in elektronischer Form,
2.
durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
3.
im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
verbreitet wird. Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.3.2026 I Nr. 55
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