PKHB 2025
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- 1.
- Für den Bund, den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München werden die Freibeträge entsprechend der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 403) fortgeschrieben:
Freibetrag
BundFreibetrag
im Landkreis
Fürstenfeld-
bruckFreibetrag
in der
Landeshauptstadt
MünchenFreibetrag
im Landkreis
MünchenParteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)282 Euro 295 Euro 296 Euro 290 Euro Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)619 Euro 649 Euro 650 Euro 637 Euro Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 3)496 Euro 520 Euro 519 Euro 510 Euro Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 4)518 Euro 540 Euro 541 Euro 534 Euro Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 5)429 Euro 443 Euro 446 Euro 441 Euro Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung – Regelbedarfsstufe 6)393 Euro 408 Euro 407 Euro 404 Euro - 2.
- Für den Landkreis Starnberg werden die Freibeträge neu festgesetzt. Diese entsprechen nun den für den Bund maßgebenden Eurobeträgen nach der Tabelle zu Nummer 1 dieser Bekanntmachung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1AD0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea12bbd62fa8a8e395dcaa33f6d01264785afd214251d200511fc44a5c68b81e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115 ZPOEinsatz von Einkommen und Vermögen
„Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Ver …“