PKGrG
§ 9Mitberatung
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.4.2021 I 771
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234610009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ddfb99a3e1554fe3995170a921c092b42dff6ea2193e2a8e69e5ba5538d2d37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10a BHOGeheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
„… in Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsor …“