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PKGrG

§ 11Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.4.2021 I 771

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234610009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ddfb99a3e1554fe3995170a921c092b42dff6ea2193e2a8e69e5ba5538d2d37

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