(1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.
(2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicherstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.
(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.
(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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