PKDBSa
§ 48Aufgaben
- 1.
- Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen oder die von der Aufsichtsbehörde verlangt werden,
- 2.
- jährlich einen Haushalt der voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben) für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen und bei Bedarf durch Nachträge zu ergänzen,
- 3.
- den Jahresabschluss zu prüfen,
- 4.
- allgemeine Verwaltungsgrundsätze und allgemeine Grundsätze zur Bewirtschaftung des Haushaltes aufzustellen,
- 5.
- über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes zu entscheiden,
- 6.
- die Vergütung und die Aufwandsentschädigung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder festzusetzen,
- 7.
- über den Vertrag zu entscheiden, durch den das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes geregelt wird; die Entscheidung kann einem aus mindestens 4 Mitgliedern bestehenden Personalausschuss, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums angehören müssen, übertragen werden,
- 8.
- über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden,
- 9.
- die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des Verantwortlichen Aktuars (§ 11a VAG) durch den Vorstand zu erteilen,
- 10.
- die Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 17, § 20b, § 21 Abs. 3, § 29g, § 46 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 53, § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 zu treffen.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523