PKDBSa
§ 30kÜbertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
- a)
- für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
- b)
- nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 BetrAVGÜbertragung
„… en seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu …“