Zum Gesetzesinhalt

PKDBSa

§ 27Sonstige Vorschriften

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

XML-Quelle beim Herausgeber