(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.
(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.
(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.
(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist
a)
bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,
b)
bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,
c)
bei Lohnempfängern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinderzuschläge,
d)
bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungsfähiges Einkommen festgelegt wird.
(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.
(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.
(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.
(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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