PKDBSa
§ 16aVersichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
- a)
- seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
- b)
- - wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
- 1.
- Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
- 2.
- Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523