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PKDBSa

XVI. Weitergeltende Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Satzungsfassung

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

§ 14
Sterbegeld
...
(2) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Mitglied im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe des Jahresbetrages der Rente erhöht werden.
(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente in einer Summe gezahlt.
§ 15
Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
(1) Stirbt das Mitglied nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ...
f)
die den leiblichen Kindern steuerrechtlich gleichgestellten Pflegekinder, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles nach § 12 begründet worden ist.
§ 20a
Abfindung von Kleinrenten
Auf Antrag des Rentenberechtigten können Renten, deren monatlicher Zahlbetrag niedriger als 30,00 Euro ist, durch eine Kapitalabfindung abgelöst werden. Die Grundsätze für die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt das Kuratorium mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

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