Zum Gesetzesinhalt

PhysLabAusbV

§ 11Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1494b5ebd5a3f063b02f8ec6f45874ebc3469768d460b01e433c5dfafd1d5f94

XML-Quelle beim Herausgeber