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PhysLabAusbV

§ 10Aufhebung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1494b5ebd5a3f063b02f8ec6f45874ebc3469768d460b01e433c5dfafd1d5f94

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