PharmAusbV 2009
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
| 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1