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PharmAusbV 2009

§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Pharmazeutische
Produktionstechnik
15 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und
Verfahren
15 Prozent,
3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Herstellung,
Verpackung, Qualitätsmanagement
30 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0227308176c8e8b0bae5fbde0454206bc72f46ce54bbd568cafbc14a083c7a1

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