(1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service muss über einen Bestand von mindestens 20 Pferden verfügen. Dieser Bestand muss eine Ausbildung im Reiten oder Fahren sicherstellen. Regelmäßiger Kundenkontakt und Einrichtungen zur Kundenberatung und -betreuung müssen vorhanden sein. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über ganzjährig nutzbare Auslaufplätze, Reit- oder Fahrplätze sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen zur Weidehaltung verfügen.
(2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferdezucht muss über einen Bestand von mindestens fünf Pferden im aktiven Zuchteinsatz verfügen. Auf- und Nachzucht müssen im Betrieb gehalten werden. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zur Reproduktion muss sichergestellt werden. Die Mitgliedschaft in rassespezifischen Zuchtverbänden oder -organisationen ist erforderlich. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über ganzjährig nutzbare Auslaufplätze sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen zur Weidehaltung verfügen.
(3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung muss über einen Bestand von mindestens drei Springpferden und mindestens drei Dressurpferden verfügen, der die Ausbildung von Pferden und Reitern sowie Reiterinnen sowohl im Dressur- als auch im Springreiten bis zu den in der Ausbildungsordnung für diese Fachrichtung beschriebenen Schwierigkeitsgraden sicherstellt. Die materiell-technischen Voraussetzungen zur Ausbildung von Kunden im Reiten müssen vorhanden sein. Insbesondere muss die Ausbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter, einen Außenplatz mit einer Fläche von mindestens 1 200 Quadratmeter und einer Breite von mindestens 20 Meter sowie einen Springparcours, der dem in der Ausbildungsordnung beschriebenen Schwierigkeitsgrad im Springreiten entspricht, verfügen. Ganzjährig nutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze müssen vorhanden sein.
(4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pferderennen muss über einen Bestand von mindestens zehn Pferden im Training in dem jeweiligen Einsatzgebiet verfügen, die einen durchgehenden Trainingsbetrieb sicherstellen. Die Teilnahme an Pferderennen ist nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte muss über eine geeignete Trainingsbahn, ganzjährig nutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze verfügen sowie eine Anbindung an eine Galopp- oder eine Trabrennbahn haben.
(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Spezialreitweisen muss über einen Bestand von mindestens drei Pferden verfügen, der die Ausbildung von Pferden und Reitern sowie Reiterinnen in den Kerndisziplinen des jeweiligen Einsatzgebiets bis zu den in der Ausbildungsordnung für diese Fachrichtung beschriebenen Schwierigkeitsgraden und Anforderungen sicherstellt. Die materiell-technischen Voraussetzungen zur Ausbildung von Kunden im Reiten müssen vorhanden sein. Insbesondere muss die Ausbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter sowie einen Außenplatz mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter oder eine Ovalbahn verfügen. Ganzjährig nutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze müssen vorhanden sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 25 G v. 23.5.2017 I 1228
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