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Art 3Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll

(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
a)
Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
b)
die Rechtsstellung der Streitkräfte und ihrer Angehörigen, ihres zivilen Gefolges und der Familienangehörigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarungen bestimmen abweichend von Artikel I des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts, daß die Gerichte und Behörden des Entsendestaats im Aufnahmestaat keine Strafgerichtsbarkeit ausüben, und enthalten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regelungen gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 und 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554). In diese Vereinbarungen sind, gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, weitere Regelungen gemäß Artikel 2 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes aufzunehmen, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich.
(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 19.9.2002 II 2482

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133820998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bccc0441feb72f479bbe32609db0b5004d7bfaf5e4c1815fd0ba5229a8552e4

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