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PflvDV

§ 15Verwaltungs- und Abschlusskosten

Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In Tarifen der förderfähigen Pflege-Zusatzversicherung dürfen die eingerechneten unmittelbaren Abschlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Kalkulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten Monat entfallenden Bruttoprämie insgesamt nicht übersteigen. Mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungskosten und sonstige Verwaltungskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Kalkulationsverordnung dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Bruttoprämie insgesamt eingerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.12.2018 I 2452

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c00019cdf67400428c8b3e7b2c363b62330f25c7d5998655fb6f823390c267e

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