(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen Stelle anzuzeigen:
1.
die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auftragsverarbeiter),
2.
den Namen und die Anschrift,
3.
soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvariante erforderlich die E-Mail-Adresse,
4.
die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Telefaxnummer,
5.
die Betriebsnummer,
6.
die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung des Versicherungsunternehmens und
7.
die Bankverbindung.
(2) Bei der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters nach § 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der zentralen Stelle auch von dem Auftragsverarbeiter die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragsverarbeiter anzuzeigen.
(3) Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunternehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftragsverarbeiter erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Internetbereich der zentralen Stelle ermöglichen. Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zulagen zu verwenden ist.
(4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Beteiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 12.12.2018 I 2452
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