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PflSchSaatgAnwendV

§ 3Ausnahmen

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7823-7-8 v. 20.7.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1 (PflSchGetreidesaatgAnwendV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a71a97f3eff38fc3cb0e87f63eaace02fce97cfdd0ee6b38c9c96016eaed36d7

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