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PflSchSaatgAnwendV

§ 1Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut

(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin, Imidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit einem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7823-7-8 v. 20.7.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1 (PflSchGetreidesaatgAnwendV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR178200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a71a97f3eff38fc3cb0e87f63eaace02fce97cfdd0ee6b38c9c96016eaed36d7

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