PflSchG
§ 68Bußgeldvorschriften
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
- entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 8.
- entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,
- 13.
- entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt,
- 14.
- entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt,
- 16.
- entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 17.
- entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 18.
- entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 19.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt,
- 20.
- entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält,
- 21.
- entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,
- 22.
- entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,
- 23.
- entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,
- 24.
- entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt,
- 25.
- entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,
- 26.
- entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt,
- 27.
- entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,
- 28.
- entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 29.
- entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 30.
- entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
- 31.
- entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,
- 32.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 33.
- entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 34.
- entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 35.
- entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 36.
- entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 37.
- entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 38.
- entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder
- 39.
- entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 1.
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment oder einen Versuch durchführt,
- 3.
- entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder
- 4.
- entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014810012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf9424c1929fe0c6345cabed27ec83385d869c84cda50573290fc473e50b70a