Zum Gesetzesinhalt

PflSchG

§ 50Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung
1.
wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder
2.
eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu bringen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
1.
darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre,
2.
sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1 Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel beziehen, zu widerrufen.
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350

Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014810012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf9424c1929fe0c6345cabed27ec83385d869c84cda50573290fc473e50b70a

XML-Quelle beim Herausgeber