(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Geltungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach den Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungsdauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden darf.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Sonst: Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
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