PflSchAnwV 1992
§ 7Ausnahmen
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
- 1.
- in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
- a)
- § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
- b)
- § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können; - 2.
- im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von
- a)
- § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
- b)
- § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118870992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e5088cb99e4ed2eb85605f0499b19dc8be5d43fc32294560d855407eb6ea7a6