(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)
Nummer
Stoff
Anwendung nur zulässig
1
2
3
1
Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen
zur Begasung
1.
in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;
2.
von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3.
in Gewächshäusern.
2
Deiquat
1.
zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2.
zur Abreifebeschleunigung
a)
bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b)
bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3.
zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
3
Methylbromid (Monobrommethan)
1.
zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
4
Paraquat
1.
zur Behandlung
a)
gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
b)
gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
c)
gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;
2.
zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.
5
Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel
zur Begasung
1.
in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
a)
gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b)
gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
6
Schwefelkohlenstoff
zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7
Thallium-I-sulfat
in geschlossenen Räumen.
8
Zinkphosphid
in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
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