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PflSchAnwV 1992

Anlage 2(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)
NummerStoffAnwendung nur zulässig
123
1Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungenzur Begasung
1.
in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;
2.
von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3.
in Gewächshäusern.
2Deiquat
1.
zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2.
zur Abreifebeschleunigung
a)
bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b)
bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3.
zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
3Methylbromid (Monobrommethan)
1.
zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
4Paraquat
1.
zur Behandlung
a)
gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
b)
gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
c)
gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;
2.
zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.
5Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittelzur Begasung
1.
in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
a)
gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b)
gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.
8Zinkphosphidin Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118870992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e5088cb99e4ed2eb85605f0499b19dc8be5d43fc32294560d855407eb6ea7a6

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