PflFAssG
§ 47Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf
- 1.
- die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
- 3.
- das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,
- 4.
- das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
- 5.
- das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
- 3.
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
- 1.
- die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
- 2.
- das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
- 3.
- die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,
- 4.
- die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und
- 5.
- die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1030B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 107c29677ab0e15f60138886a2757523952174093c5b3c7bc33604d425144b98