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PflFAssG

§ 46Statistik; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
3.
die Ausbildungsvergütungen.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1030B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 107c29677ab0e15f60138886a2757523952174093c5b3c7bc33604d425144b98

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