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PflegeVG

Art 40 Familienversicherung der Behinderten

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

Familienversicherung besteht auch für Behinderte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 33 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101409994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 257c8c81d3e42032f69b2a9a359542eaf71ff328218703c181ca3888330344f0

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