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PflBeschV

§ 21Mitteilungen

Pflanzenbeschauverordnung

Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:
1.
Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
2.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
3.
Mitteilungen über Ausnahmen, die nach den Artikeln 8, 48 oder Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt worden sind,
4.
Mitteilungen zu abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031,
5.
Mitteilungen zu Erhebungen sowie zu Mehrjahresprogrammen nach Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031,
6.
Mitteilungen nach Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 über Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne,
7.
Mitteilungen nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031,
8.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach Artikel 79 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031 begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/625 angeordnet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1150C0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82fba0642d0e4162255543beed0b7e0b10b5e7649d8618a721a118ad7d483431

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