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PFAV

§ 42dKorrekturmeldungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

(1) Muss ein quantitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(2) Muss ein qualitativer Formularteil nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen halbjährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt einzureichen.
(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a891f7a0539112980620c8234b1eaf84416289d7156eacda63e6b86d71b6c4ff

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