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PFAV

§ 20Kongruenz

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. Dabei gelten
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,
2.
Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und
3.
nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR084200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a891f7a0539112980620c8234b1eaf84416289d7156eacda63e6b86d71b6c4ff

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