PFAV
§ 10Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
- 1.
- jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen;
- 2.
- jeweils unverzüglich nach der Feststellung
- a)
- den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
- aa)
- den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
- bb)
- dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und
- cc)
- dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes,
- b)
- den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, und
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes,
- 3.
- unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
- a)
- den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
- b)
- den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs,
- c)
- den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs
- 4.
- spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn-und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 10 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Kapitel 5 tritt gem. § 30 Satz 1 dieser V am 1.7.2016 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR084200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a891f7a0539112980620c8234b1eaf84416289d7156eacda63e6b86d71b6c4ff
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 126a BGBElektronische Form
„… hnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist …“
- § 322 HGBBestätigungsvermerk
„… zes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs, bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und cc) d …“
- § 341k HGB
„… icht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs und 4. spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einflu …“