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PfandlV

§ 8Versicherung

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000580961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69e3047cb83edd4f445ef9c882e7a296fd3f721f39e7fc9ecbdc069e52ac993a

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