Zum Gesetzesinhalt

PfandlV

§ 7Aufbewahrung

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000580961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69e3047cb83edd4f445ef9c882e7a296fd3f721f39e7fc9ecbdc069e52ac993a

XML-Quelle beim Herausgeber